Heizungs­förderung
2026

Moderne Heiztechnik wird vom Staat großzügig gefördert. Wir geben Ihnen einen Überblick über alle relevanten Programme der BEG EM und KfW – und übernehmen auf Wunsch die komplette Antragstellung für Sie.

Wichtig: Die neuen Förderbedingungen gelten für Anträge ab dem 21.07.2026 – und die Zuschüsse sinken danach halbjährlich weiter.

Zu unseren Leistungen
Adresse
Frankenkrogweg 11f
23570 Lübeck
Vitocal Wärmepumpe am weißen Wohnhaus mit Solardach und E-Auto – Bildmotiv zur Heizungsförderung

Die Förderung ist gesichert

Um fossile Rohstoffe zu schonen und das Klima zu schützen, vergibt der Staat Fördermittel für Ihre Heizung. Für Anträge seit dem 21.07.2026 sind Zuschüsse von 30 bis zu 80 Prozent möglich; ergänzend kann ein günstiger Ergänzungskredit genutzt werden. Die zusätzlichen Boni sind an persönliche und technische Voraussetzungen gebunden. Im Neubau steht die Heizungsförderung nur im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung zur Verfügung. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Programme und Bedingungen.

In wenigen Schritten zur Förderung von bis zu {{foerderungssatz}} %
— Ihre Förderung jetzt prüfen!

Geben Sie Ihre Kontaktdaten ein und wir prüfen Ihre individuelle Fördersituation sowie die passende Lösung für Ihr Projekt.

Wurde bereits mit dem Vorhaben begonnen?

Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal oder um sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz?

Bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz können abweichende technische Mindestanforderungen gelten. Die Eigenschaft als Baudenkmal verändert den hier berechneten Fördersatz nicht; die konkrete Förderfähigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Welches geplante Heizsystem soll gefördert werden?

Welche Art von Wärmepumpe wird verbaut?

Bei Single- und Multi Split WP muss ein Energielabel mit der Kombination von Innen und Außeneinheit A+++ hochgeladen werden.

Wird zusätzlich eine 100% wasserstofffähige Gasheizung eingebaut?

Liegt der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurück?

Um welche Gebäudeart handelt es sich?

Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

Der Zuschussempfänger beantragt als ...

Ist der Fördermittelempfänger Eigentümer des Investitionsstandorts?

Ist der Fördermittelempfänger am Investitionsstandort gemeldet (Hauptwohnsitz)?

Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus werden ausschließlich für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Bei Vermietung bleibt grundsätzlich die Grundförderung bestehen.

Prüfung des Einkommensbonus

Da der Investitionsstandort nicht als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst genutzt wird, kann kein Einkommensbonus berücksichtigt werden. Die Grundförderung von 30 % bleibt grundsätzlich möglich.

Wählen Sie die Einkommensstufe anhand des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, gelten die in den Antwortmöglichkeiten genannten, um 10.000 Euro erhöhten Einkommensgrenzen. Der Familienzuschlag wird einmalig pro Haushalt berücksichtigt – unabhängig von der Anzahl der Kinder. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden somit die Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt.

Bestehendes Heizsystem

Fläche des gesamten Gebäudes (m²)

Nettogrundfläche auf die sich die beantragte Maßnahme bezieht (m²)

Um welche Gebäudeart handelt es sich?

Bestehendes Heizsystem

Welche der folgenden Angaben treffen zu?

Glückwunsch!
— Sie können bis zu {{foerderungssatz}} % Förderung erhalten

Auf Basis Ihrer Angaben sind für Ihr Projekt Förderungen von bis zu {{foerderungssatz}} % möglich. Die Berechnung verwendet die Bedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026 und den bis zum 31.01.2027 geltenden Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %.

Der Zuschuss wird anhand der tatsächlich förderfähigen Kosten berechnet. Bei Wohngebäuden können für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden. Ein Zuschuss von 22.400 Euro ist nur bei einem Fördersatz von 80 % möglich; bei 70 % liegt er für die erste Wohneinheit bei maximal 19.600 Euro. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettoraumfläche. Wie hoch die Förderung im konkreten Fall ausfällt, hängt außerdem von den technischen Voraussetzungen und der abschließenden Prüfung durch die KfW ab.

Gerne prüfen wir Ihre Situation im Detail und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Vielen Dank!

Ihre Angaben wurden erfolgreich übermittelt. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.


Zuschüsse und Darlehen

Für den förderfähigen Heizungstausch erhalten Sie bei einer Sanierung Zuschüsse von 30 bis zu 80 Prozent. Ein Ergänzungskredit kann zusätzlich kombiniert werden.

Förderung im Neubau

Im Neubau gibt es die Heizungsförderung nur indirekt im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung. Voraussetzung ist der Bau eines Effizienzhaus 55 bzw. 40 mit Nachhaltigkeits-Zertifikat.


Rechtzeitige Antragstellung

Um von der Förderung zu profitieren, ist diese vor Maßnahmenbeginn zu beantragen. Wer bereits mit der Sanierung begonnen hat, kann nachträglich den Steuerbonus nutzen.

Heizungsförderung 2026: Das ändert sich für Sie

Seit 01. Januar 2024 gilt die Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie im folgenden Überblick:

Förderung nur für Eigentümer

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die als Eigentümer eines bestehenden Wohngebäudes im Grundbuch eingetragen sind. Mieter und Pächter können die Heizungsförderung nicht beantragen – auch dann nicht, wenn sie die Heizung selbst bezahlen. Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind Personen mit Nießbrauchrecht sowie im Grundbuch eingetragene GbR; für sie gilt das Programm 459.

Regenerative Energien

Die Heizungsförderung gibt es weiterhin nur für Anlagen auf Basis regenerativer Energien.

Einheitliche Grundförderung

Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ein Basis-Fördersatz von 30 Prozent. 

Emissionsminderungs-Zuschlag entfällt

Der bisherige Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomasseheizungen entfällt für Anträge ab dem 21.07.2026.

Einkommensabhängiger Bonus

Selbstnutzende Eigentümer erhalten je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen einen gestaffelten Bonus: bis 30.000 Euro 40 Prozent, von 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozent und von 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozent. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro (Familienzuschlag).

Geschwindigkeitsbonus

Für den Austausch bestehender Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen durch EE-Anlagen bekommen selbstnutzende Eigentümer einen Bonus in Höhe von 16 Prozent. Voraussetzung ist, dass Gaszentral- und Biomasse-Heizungen mindestens 20 Jahre alt sind. Der Bonus sinkt jeweils zum 1.2. und 1.8. eines Jahres um 4 Prozentpunkte: 16 % (2026), 12 % (I/2027), 8 % (II/2027), 4 % (I/2028), ab II/2028 dann 0 %.

Bis zu 80 Prozent Gesamtförderung

Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – kombiniert werden. Für Anträge ab dem 21.07.2026 ist der Zuschuss grundsätzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Auf bis zu 80 Prozent steigt die Obergrenze nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro – mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro.

Förderfähige Kosten

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen für Anträge ab dem 21.07.2026 bei 28.000 Euro für eine Wohneinheit und sinken danach jeweils zum 1.2. und 1.8. eines Jahres um weitere 750 Euro. Im Mehrfamilienhaus kommen bis zur sechsten Wohnung 15.000 Euro pro Wohneinheit hinzu. Danach steigen die förderbaren Kosten um 8.000 Euro pro Wohnung. Wichtig zu wissen ist, dass die Summe einmalig zur Verfügung steht. Das gilt nicht für andere Einzelmaßnahmen am Gebäude.

Zinsvergünstigter Kredit

Während alle Sanierer ein Ergänzungsdarlehen von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten, profitieren selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro von besseren Konditionen.

Antragstellung bei der KfW

Anträge für die Heizungsförderung (Zuschuss und Kredit) sind über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen. Voraussetzung ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung für den Fall der Nichtförderung. Zudem muss bereits bei der Antragstellung bekannt sein, wann Handwerker die Maßnahme umsetzen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.

Neue Vorgaben seit dem 21.07.2026

Mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten für Anträge ab dem 21.07.2026 neue Förderbedingungen. Bereits gestellte Anträge mit vorliegender Bestätigung zum Antrag (BzA) werden noch nach den bisherigen Konditionen bearbeitet.

So drastisch sinkt die Heizungsförderung bis 2030

Beispielrechnung für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen über 50.000 Euro. Die tatsächliche Förderung hängt von den persönlichen und technischen Voraussetzungen ab.

Förderbestandteil 2026 I. 2027 II. 2027 I. 2028 II. 2028 I. 2029 II. 2029 I. 2030 II. 2030
Max. förderfähige Kosten 28.000 € 27.250 € 26.500 € 25.750 € 25.000 € 24.250 € 23.500 € 22.750 € 22.000 €
Grundförderung 30 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 %
Wertschöpfungsbonus 0 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 %
Geschwindigkeitsbonus 16 % 12 % 8 % 4 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 %
Effizienzbonus 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 %
Maximale Förderung 46 %12.880 € 42 %11.445 € 38 %10.070 € 34 %8.755 € 30 %7.500 € 30 %7.275 € 30 %7.050 € 30 %6.825 € 30 %6.600 €
Eine dunkle Wärmepumpe steht vor einem modernen Holzhaus, durch dessen Fenster weiße Heizungskomponenten sichtbar sind.

Förder-Garantie für Viessmann Produkte

Beim förderfähigen Austausch Ihrer alten Heizung können Sie von einer staatlichen Förderung von bis zu 80 % profitieren. Für die Berechnung Ihrer möglichen Fördersumme und die Prüfung aller Voraussetzungen wenden Sie sich an uns.

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Wurde bereits mit dem Vorhaben begonnen?

Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal oder um sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz?

Bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz können abweichende technische Mindestanforderungen gelten. Die Eigenschaft als Baudenkmal verändert den hier berechneten Fördersatz nicht; die konkrete Förderfähigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Welches geplante Heizsystem soll gefördert werden?

Welche Art von Wärmepumpe wird verbaut?

Bei Single- und Multi Split WP muss ein Energielabel mit der Kombination von Innen und Außeneinheit A+++ hochgeladen werden.

Wird zusätzlich eine 100% wasserstofffähige Gasheizung eingebaut?

Liegt der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurück?

Um welche Gebäudeart handelt es sich?

Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

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Der Zuschussempfänger beantragt als ...

Ist der Fördermittelempfänger Eigentümer des Investitionsstandorts?

Ist der Fördermittelempfänger am Investitionsstandort gemeldet (Hauptwohnsitz)?

Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus werden ausschließlich für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Bei Vermietung bleibt grundsätzlich die Grundförderung bestehen.

Prüfung des Einkommensbonus

Da der Investitionsstandort nicht als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst genutzt wird, kann kein Einkommensbonus berücksichtigt werden. Die Grundförderung von 30 % bleibt grundsätzlich möglich.

Wählen Sie die Einkommensstufe anhand des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, gelten die in den Antwortmöglichkeiten genannten, um 10.000 Euro erhöhten Einkommensgrenzen. Der Familienzuschlag wird einmalig pro Haushalt berücksichtigt – unabhängig von der Anzahl der Kinder. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden somit die Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt.

Bestehendes Heizsystem

Fläche des gesamten Gebäudes (m²)

Nettogrundfläche auf die sich die beantragte Maßnahme bezieht (m²)

Um welche Gebäudeart handelt es sich?

Bestehendes Heizsystem

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— Sie können bis zu {{foerderungssatz}} % Förderung erhalten

Auf Basis Ihrer Angaben sind für Ihr Projekt Förderungen von bis zu {{foerderungssatz}} % möglich. Die Berechnung verwendet die Bedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026 und den bis zum 31.01.2027 geltenden Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %.

Der Zuschuss wird anhand der tatsächlich förderfähigen Kosten berechnet. Bei Wohngebäuden können für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden. Ein Zuschuss von 22.400 Euro ist nur bei einem Fördersatz von 80 % möglich; bei 70 % liegt er für die erste Wohneinheit bei maximal 19.600 Euro. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettoraumfläche. Wie hoch die Förderung im konkreten Fall ausfällt, hängt außerdem von den technischen Voraussetzungen und der abschließenden Prüfung durch die KfW ab.

Gerne prüfen wir Ihre Situation im Detail und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

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Förderfähige Heizsysteme

Ob Wärmepumpe, Solarthermie oder Pelletheizung: Finanzielle Anreize gibt es heute für verschiedene Lösungen, sofern diese auf erneuerbare Energien setzen.

Der Staat fördert Wärmepumpen-Hybridheizungen weiterhin, wenn diese als Kompaktgerät neben der Wärmepumpe beispielsweise eine Gasheizung enthalten. Förderbar sind allerdings nur die Mehrkosten des Wärmepumpenanteils, die pauschal mit 65 Prozent anzunehmen sind. 

Informieren Sie sich hier speziell über die Förderungen eines bestimmten Heizsystems.

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Bei Single- und Multi Split WP muss ein Energielabel mit der Kombination von Innen und Außeneinheit A+++ hochgeladen werden.

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Der Zuschussempfänger beantragt als ...

Ist der Fördermittelempfänger Eigentümer des Investitionsstandorts?

Ist der Fördermittelempfänger am Investitionsstandort gemeldet (Hauptwohnsitz)?

Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus werden ausschließlich für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Bei Vermietung bleibt grundsätzlich die Grundförderung bestehen.

Prüfung des Einkommensbonus

Da der Investitionsstandort nicht als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst genutzt wird, kann kein Einkommensbonus berücksichtigt werden. Die Grundförderung von 30 % bleibt grundsätzlich möglich.

Wählen Sie die Einkommensstufe anhand des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, gelten die in den Antwortmöglichkeiten genannten, um 10.000 Euro erhöhten Einkommensgrenzen. Der Familienzuschlag wird einmalig pro Haushalt berücksichtigt – unabhängig von der Anzahl der Kinder. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden somit die Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt.

Bestehendes Heizsystem

Fläche des gesamten Gebäudes (m²)

Nettogrundfläche auf die sich die beantragte Maßnahme bezieht (m²)

Um welche Gebäudeart handelt es sich?

Bestehendes Heizsystem

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Auf Basis Ihrer Angaben sind für Ihr Projekt Förderungen von bis zu {{foerderungssatz}} % möglich. Die Berechnung verwendet die Bedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026 und den bis zum 31.01.2027 geltenden Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %.

Der Zuschuss wird anhand der tatsächlich förderfähigen Kosten berechnet. Bei Wohngebäuden können für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden. Ein Zuschuss von 22.400 Euro ist nur bei einem Fördersatz von 80 % möglich; bei 70 % liegt er für die erste Wohneinheit bei maximal 19.600 Euro. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettoraumfläche. Wie hoch die Förderung im konkreten Fall ausfällt, hängt außerdem von den technischen Voraussetzungen und der abschließenden Prüfung durch die KfW ab.

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Förderung Wärmepumpe

Förderung Luft-Wasser-Wärmepumpe

Förderung Sole-Wasser-Wärmepumpe

Förderung Pelletheizung

Förderung Lüftungsanlage

Förderung Photovoltaikanlage

Weitere Angebote zur
Heizungsförderung

Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen: Für Ihre neue Heizung erhalten Sie eine attraktive Förderung. Als Sanierer einer eigenen Immobilie können Sie dabei auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) zurückgreifen. Diese gibt es für Ihre neue Heizung auf Basis regenerativer Energien. Ebenso für Ihre Lüftungsanlage oder für Optimierungsmaßnahmen am bestehenden Heizsystem.

Sie sanieren zum Effizienzhaus oder erreichen den hohen energetischen Standard bereits im Neubau? Dann finden Sie hier attraktive Förderangebote:

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude – klimafreundliche Neubauten (BEG Neubau)

Interessant für Besitzer selbstgenutzter Häuser ist zudem der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen gibt es nachträglich für viele Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung wie die Heizungserneuerung. Eine Alternative bietet der Steuerbonus für Handwerkerleistungen, der mit keinen technischen Vorgaben verbunden ist. Der Bonus kommt daher auch zur Förderung der Gasheizung oder der Ölheizung infrage. 

Einzelne Heiz- und Energie­systeme

Weitere Förderprogramme gibt es von BAFA und KfW für einzelne Heiz- und Energiesysteme wie Photovoltaikanlagen. Je nach Vorhaben können dabei Zuschüsse, zinsgünstige Kredite oder Kombinationen aus beidem in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht erhalten Sie in der folgenden Tabelle.

Programme
Was wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Wer wird gefördert?
BEG EM
Programme
Heizungstausch, Heizungsoptimierung und andere Sanierungsarbeiten
Zuschuss für den förderfähigen Heizungstausch in Höhe von 30 bis zu 80 Prozent und optionaler Ergänzungskredit
Sanierer von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Förderung für die neue Heizung nur bei eigener Immobilie; keine Pacht, Miete, Wohnberechtigung etc.)
BEG WG / NWG
Programme
Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe bei der Sanierung
Darlehen bis 150.000 Euro je Wohneinheit mit Tilgungszuschuss von bis zu 40 Prozent
Sanierer und Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden
BEG KFN / WEF / KNN
Programme
Energieeffizienter und CO2-sparender Neubau
Zinsgünstige Darlehen
Alle Bauherren (KFN), Alleinerziehende oder Familien mit Kindern (WEF), Neubauten im Niedrigpreissegment (KNN)
KfW-Programm 270
Programme
Regenerative Energien-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung
Zinsgünstige Darlehen
Bauherren und Sanierer von Wohn- sowie Nichtwohngebäuden
Steuerbonus Sanierung
Programme
Heizungstausch, Heizungsoptimierung und andere Sanierungsarbeiten
Steuerliche Vergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten, verteilt über 3 Jahre
Sanierer selbst genutzter Wohnimmobilien, bei eigentumsähnlicher Nutzung auch Nießbraucher
Steuerbonus Lohnkosten
Programme
Handwerksleistungen zum Renovieren und Erhalten
Steuerliche Vergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Lohnkosten
Eigentümer und Mieter selbst genutzter Wohnimmobilien

Zusätzliche Angebote von Ländern und Gemeinden

Neben den hier aufgeführten Programmen gibt es weitere Angebote von Ländern und Gemeinden. Auch Zuschläge für selbst erzeugten Strom aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen sind erhältlich, um die jeweilige Technik zu fördern. Wichtig zu wissen ist, dass die Programme für ein und dieselbe Maßnahme in der Regel nicht kombinierbar sind.

Das Heizungsgesetz

Die wichtigsten Informationen zum Heizungsgesetz auf einen Blick. Welche Regelungen gelten und was zu beachten ist.

Klimapaket 2030

Bis 2030 soll Deutschland die Treibhausgasemissionen um 55 Prozent reduzieren. Erfahren Sie, wie Sie dank Förderungen dazu beitragen können.

BEG EM Heizungsförderung

Wer ein mindestens fünf Jahre altes eigenes Gebäude saniert und im gleichen Zuge auch eine Heizungserneuerung durchführt, hat Anspruch auf die BEG-Förderung der Heizung. Diese gibt es seit 2024 in Form von attraktiven Zuschüssen, die sich aus einer Basis- und einer Bonus-Förderung zusammensetzen. Die Basis-Förderung beträgt 30 Prozent und ist für folgende Systeme erhältlich: 

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Welches geplante Heizsystem soll gefördert werden?

Welche Art von Wärmepumpe wird verbaut?

Bei Single- und Multi Split WP muss ein Energielabel mit der Kombination von Innen und Außeneinheit A+++ hochgeladen werden.

Wird zusätzlich eine 100% wasserstofffähige Gasheizung eingebaut?

Liegt der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurück?

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Ist der Fördermittelempfänger am Investitionsstandort gemeldet (Hauptwohnsitz)?

Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus werden ausschließlich für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Bei Vermietung bleibt grundsätzlich die Grundförderung bestehen.

Prüfung des Einkommensbonus

Da der Investitionsstandort nicht als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst genutzt wird, kann kein Einkommensbonus berücksichtigt werden. Die Grundförderung von 30 % bleibt grundsätzlich möglich.

Wählen Sie die Einkommensstufe anhand des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, gelten die in den Antwortmöglichkeiten genannten, um 10.000 Euro erhöhten Einkommensgrenzen. Der Familienzuschlag wird einmalig pro Haushalt berücksichtigt – unabhängig von der Anzahl der Kinder. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden somit die Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt.

Bestehendes Heizsystem

Fläche des gesamten Gebäudes (m²)

Nettogrundfläche auf die sich die beantragte Maßnahme bezieht (m²)

Um welche Gebäudeart handelt es sich?

Bestehendes Heizsystem

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Auf Basis Ihrer Angaben sind für Ihr Projekt Förderungen von bis zu {{foerderungssatz}} % möglich. Die Berechnung verwendet die Bedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026 und den bis zum 31.01.2027 geltenden Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %.

Der Zuschuss wird anhand der tatsächlich förderfähigen Kosten berechnet. Bei Wohngebäuden können für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden. Ein Zuschuss von 22.400 Euro ist nur bei einem Fördersatz von 80 % möglich; bei 70 % liegt er für die erste Wohneinheit bei maximal 19.600 Euro. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettoraumfläche. Wie hoch die Förderung im konkreten Fall ausfällt, hängt außerdem von den technischen Voraussetzungen und der abschließenden Prüfung durch die KfW ab.

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Wärmepumpen

Wärmepumpen-Hybridheizungen (Kompaktgeräte; 65 Prozent der Kosten förderbar)

Pelletheizungen

Solarthermieanlagen

Errichtung, Erweiterung, Umbau von Gebäudenetzen (Achtung: BAFA-Förderung)

Anschluss an bestehende Gebäudenetze

Anschluss an bestehende Wärmenetze

Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt


Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozent für Erd- oder Sole-Wärmepumpen sowie für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan/R-290) entfällt für Anträge ab dem 21.07.2026 vollständig.

Liegt bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) vor, wird der Antrag noch nach den bisherigen Konditionen bearbeitet.

Nach den angekündigten Detailregelungen wird der Austausch einer bestehenden Wärmepumpe durch eine neue Wärmepumpe grundsätzlich nicht mehr gefördert. Wurde die bestehende Wärmepumpe vor 2008 eingebaut, soll eine verminderte Förderung möglich bleiben. Die genaue Höhe ist in den derzeit veröffentlichten KfW-Informationen noch nicht ausgewiesen.

Auch der Wechsel von Fernwärme zu einer Wärmepumpe soll nach den angekündigten Bedingungen nicht mehr gefördert werden. Da die Detailvorgaben hierzu in den derzeit veröffentlichten KfW-Informationen noch nicht vollständig beschrieben sind, ist vor Antragstellung eine verbindliche Einzelfallprüfung erforderlich.

Für das erste Quartal 2027 ist außerdem ein europäischer Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen vorgesehen. Nach der KfW-Ankündigung soll die Grundförderung dann 15 Prozent betragen und sich bei ausreichender europäischer Wertschöpfung um weitere 15 Prozentpunkte erhöhen. Die endgültigen technischen Nachweise bleiben abzuwarten.

Emissionsminderungs-Zuschlag für Biomasse entfällt


Der bisherige Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomasseheizungen entfällt für Anträge ab dem 21.07.2026. Die 30-prozentige Grundförderung für eine förderfähige Biomasseheizung bleibt grundsätzlich bestehen.

16 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus


Tauschen Sie eine funktionstüchtige Gas-, Öl-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtstromspeicherheizung aus, haben Sie als privater Selbstnutzer einer Immobilie Anrecht auf eine Bonus-Förderung in Höhe von 16 Prozent (Stand: Juli 2026, sinkt alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte).

Voraussetzung ist dabei, dass Sie nach der Sanierung auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten. Außerdem müssen bestehende Gaszentral- und Biomasseheizungen mindestens 20 Jahre alt sein. Wollen Sie den Klimageschwindigkeits-Bonus zur Förderung einer Holzheizung nutzen, muss diese zudem mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden. 

Wer ein Haus mit mehreren Wohnungen saniert und eine davon selbst bewohnt, kann den Bonus anteilig für die Kosten in der selbst genutzten Wohneinheit in Anspruch nehmen. Nutzen Sie mehrere Wohneinheiten selbst, vergibt die KfW den Bonus ebenso nur für eine Wohneinheit.

Anrechenbare Kosten hängen von der Gebäudegröße ab 


Welche Kosten berücksichtigt werden, hängt von der Gebäudegröße ab. Für Wohngebäude gilt für Anträge ab dem 21.07.2026 ein Betrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit; dieser sinkt erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Hinzu kommen jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede Wohneinheit ab der siebten. Bei Nichtwohngebäuden gelten ab dem 21.07.2026 28.000 Euro bis 150 m² Nettoraumfläche, zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 150 bis 400 m², zusätzlich 118 Euro je Quadratmeter über 400 bis 1.000 m² und zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter oberhalb von 1.000 m².

Bis zu 80 Prozent Förderung für den Heizungstausch


Grundsätzlich deckelt der Staat den Zuschuss auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Bis zu 80 Prozent sind ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro möglich – mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Wer eine Immobilie zum Beispiel verpachtet oder vermietet, bekommt maximal 30 Prozent Förderung.

120.000 Euro Ergänzungskredit für die energetische Sanierung 


Ergänzend zur Zuschussförderung der neuen Heizung steht seit Februar 2024 auch ein günstiger Ergänzungskredit zur Verfügung. Diesen gibt es in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl. Voraussetzung ist unter anderem ein Zuwendungsbescheid für die Förderung der Heizung.

Liegt das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bei maximal 90.000 Euro, profitieren Sie von besseren Konditionen. 

Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer: 10 bis 40 Prozent 


Wer eine eigene Immobilie (Wohnung oder Haus) saniert und in diesem Zuge eine förderbare Heizung einbaut, kann auch den Einkommensbonus beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: bis 30.000 Euro erhalten Sie 40 Prozent, von 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozent und von 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozent. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro (Familienzuschlag). Voraussetzung ist, dass das Kind bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Kindergeldberechtigung besteht.

Auch hier gilt: Wer ein Haus mit mehreren Wohnungen saniert und eine davon selbst bewohnt, kann den Bonus anteilig für die förderbaren Kosten der ersten Wohneinheit in Anspruch nehmen.

Fördermittel auch für die Optimierung bestehender Heizungen


Eine Förderung in Höhe von 15 bis 20 Prozent gibt es auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzsteigerung. Wer bei Biomassekesseln einen Abgasfilter oder Ähnliches nachrüstet, kann außerdem eine Förderung für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung in Höhe von 50 Prozent beantragen.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Maßnahmen Heizungstausch und Heizungsoptimierung nicht zu den gleichen förderbaren Kosten zählen. Zudem sind Fördermittel dazu über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.

BEG WG / NWG für die Komplettsanierung

Neben der KfW-Förderung der Heizung gibt es über die BEG auch finanzielle Unterstützung bei der Komplettsanierung. Erhältlich ist diese über die KfW in Form von Darlehen mit Tilgungszuschüssen. Die Höhe der Sanierungsförderung hängt dabei vom erreichten Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Standard ab. Geht es um eine Sanierung, bekommen Sie für: 

Effizienzhaus-/Effizienzgebäude Denkmal EE: 5 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 85 EE: kein Tilgungszuschuss (nur zinsgünstiger Kredit)

Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 70 EE: kein Tilgungszuschuss (nur zinsgünstiger Kredit)

Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 55 EE: 5 % Tilgungszuschuss

Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 EE: 10 % Tilgungszuschuss

Zusätzlich gibt es über die KfW-Förderung für Heizung und Sanierung Bonus-Tilgungszuschüsse in Höhe von 5 Prozentpunkten für die Nachhaltigkeits-Klasse (QNG-PLUS-Zertifikat). Der frühere Bonus für die Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt, da mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien inzwischen Voraussetzung für jede Effizienzhaus-Stufe sind.

Beide lassen sich mit einem 10-prozentigen Worst-Performing-Building-Bonus kombinieren, den Sanierer besonders ineffizienter Gebäude beim Erreichen der Effizienzhaus-Stufe 55 oder 40 erhalten. Darüber hinaus gibt es einen Bonus in Höhe von 15 Prozent für serielles Sanieren, wenn Sie die Effizienzhaus-55-Stufe oder besser erreichen. WPB- und SerSan-Bonus sind untereinander und mit der Nachhaltigkeits-Klasse kumulierbar.

In der Spitze sind damit bis zu 40 Prozent Tilgungszuschuss erreichbar. Bei Nichtwohngebäuden gibt es die Stufe 85 nicht; der Bonus für serielles Sanieren wird dort erst im zweiten Halbjahr 2026 eingeführt.

Achtung! Sie können die KfW-Förderung nicht nur allein für die Heizung nutzen. Darlehen und Tilgungszuschüsse vergibt der Staat hier für ganzheitliche Vorhaben. Die Kosten der Heizungserneuerung lassen sich jedoch anrechnen.

BEG KFN / WEF / KNN für klimafreundliche Neubauten 

Wer ein KfW Effizienzhaus 40 mit geringem Treibhausgasausstoß oder befristet auch ein Effizienzhaus 55 neu baut, profitiert von zinsgünstigen Darlehen. Diese gibt es über das BEG-Programm KFN für klimafreundliche Neubauten. Handelt es sich bei den Antragstellern um Alleinerziehende oder Familien mit Kindern, bekommen diese besonders gute Konditionen (WEF). Günstige Darlehen gibt es darüber hinaus auch für den Neubau von KfW-55-Häusern im Niedrigpreissegment. Ein Tilgungszuschuss, wie er bisher üblich war, ist jedoch nicht vorgesehen. Relevant sind die KfW-Programme 296 (KNN), 297/298 (BEG KFN)  und 300 (WEF).
In den genannten Fällen gibt es günstige Darlehen für die gesamten Baukosten. In diesem Zuge lässt sich auch die Heizung mit finanzieren.

Eine dunkle Wärmepumpe steht vor einem modernen Holzhaus, durch dessen Fenster weiße Heizungskomponenten sichtbar sind.

KfW-Programm 270 für regenerative-Energien-Anlagen

KfW-Förderung für Viessmann Heizung, Photovoltaik und Stromspeicher gibt es ebenso über das Programm 270 der staatlichen Förderbank. Erhältlich sind Darlehen, die Bauherren, Sanierer oder Projektentwickler in Höhe von bis zu 150 Millionen Euro pro Vorhaben beantragen können. Die Mittel werden auf Wunsch zu 100 Prozent ausgezahlt und für verschiedene Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung auf Basis von regenerativen Energien vergeben. Neben Photovoltaik- und KWK-Anlagen gibt es Kredite unter anderem auch für Stromspeicher.

Steuerbonus für Sanierung oder Hand­werker­leistungen

Die KfW-Förderung der Heizung ist vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen zu beantragen. Wer diesen Zeitpunkt verpasst hat, kann mit dem Steuerbonus für die Sanierung auf eine alternative Fördermöglichkeit setzen. Denn diesen gibt es nachträglich in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten. Absetzbar sind insgesamt 40.000 Euro, verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren. Es gelten die gleichen technischen Vorgaben wie bei der Heizungsförderung über die BEG. Anders verhält es sich beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Dieser ist an keine technischen Bedingungen gebunden. Er lässt sich nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen und sogar zur finanziellen Unterstützung bei einer Gasheizung nutzen. Möglich ist es dabei, jedes Jahr 20 Prozent der angefallenen Handwerkerlohnkosten von der Steuer abzusetzen.

Jetzt Antrag stellen und für 2026 attraktive Förderung sichern!

Ganz gleich, ob es um eine Heizungsmodernisierung, eine Heizungsoptimierung, eine Komplettsanierung oder einen effizienten Neubau geht: Wer die attraktiven Konditionen der Heizungsförderung nutzen möchte, muss diese rechtzeitig beantragen. Bei der KfW-Förderung der Heizung funktioniert das im Allgemeinen vor dem Vorhabensbeginn. Dazu benötigen Sie:

1

Einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden) und Ausführungszeitpunkt im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)

2

Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater 

Sonderfall Mehrfamilienhaus

Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, von dem Sie nur eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung für die gesamte Immobilie. In einem Zusatzantrag beantragen Sie (und andere Eigentümer) den Geschwindigkeits- und/oder den Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit – bei Berechtigung. Die anrechenbaren Kosten der Bonus-Förderung teilen sich dabei gleichmäßig auf alle Wohneinheiten auf.
Nach dem Erhalt der Förderzusage können Sie einen Ergänzungskredit bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl beantragen oder direkt mit der Sanierung beginnen. 

Antragsunterlagen online und über Steuererklärung

Online-Formulare zur Antragstellung finden Sie im Portal „Meine KfW“. Ähnlich verhält es sich bei der KfW-Förderung der Heizung für Komplettsanierung und Neubau. Den Steuerbonus für Sanierung oder Handwerkerlohnkosten nutzen Sie nachträglich über Ihre Steuererklärung.

Fördermittel auch für Planung und Baubegleitung

Beachten Sie zudem, dass in vielen Fällen auch die Planung und Baubegleitung durch Ihren Energie-Effizienz-Experten gefördert wird. Der Fall ist das beispielsweise in den Programmen BEG EM, WG und NWG sowie bei dem Steuerbonus für die Sanierung.

Haben Sie Fragen?

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Heizungsanlagen. Wir haben die wichtigsten Themen für Sie übersichtlich zusammengestellt, damit Sie sich schnell informieren können. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne persönlich zur Verfügung.

Welche Heizungen werden gefördert?

Gefördert werden in Deutschland vor allem Heizsysteme, die auf erneuerbaren Energien basieren und einen messbaren Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen leisten. Im Mittelpunkt stehen dabei Wärmepumpen, Solarthermieanlagen sowie Biomasseheizungen. Diese Systeme nutzen natürliche Energiequellen wie Luft, Erde, Wasser oder nachwachsende Rohstoffe und gelten daher als besonders zukunftssicher und nachhaltig. Gerade Wärmepumpen spielen eine zentrale Rolle in der aktuellen Förderlandschaft, da sie einen sehr hohen Anteil erneuerbarer Energie in die Wärmeversorgung einbringen können.

Darüber hinaus werden auch bestimmte hybride Lösungen gefördert, sofern sie einen relevanten Anteil erneuerbarer Energien integrieren. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden, insbesondere wenn dieses Netz selbst auf erneuerbaren Energien basiert.

Neben dem Austausch der Heizungsanlage selbst werden auch Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Systemen unterstützt. Dazu gehören beispielsweise hydraulischer Abgleich, der Austausch ineffizienter Komponenten oder die Verbesserung der Regelungstechnik. Ziel aller Förderprogramme ist es, den Energieverbrauch zu senken, die Effizienz zu steigern und langfristig unabhängiger von fossilen Energieträgern zu werden.

Die aktuelle Förderpolitik setzt klar auf den Ausbau erneuerbarer Energien und die schrittweise Abkehr von fossilen Heizsystemen. Klassische Öl- und Gasheizungen werden daher heute in der Regel nicht mehr gefördert. Während solche Systeme früher noch einen gewissen Anteil an Fördermitteln erhalten konnten, sind sie mittlerweile weitgehend aus den Programmen herausgenommen worden. Der Fokus liegt stattdessen auf Technologien, die langfristig klimaneutral betrieben werden können.

Für Eigentümer bedeutet das: Die Investition in eine klassische Gasheizung ist meist weder förderfähig noch langfristig wirtschaftlich sinnvoll.

Die Entwicklung zeigt deutlich, dass sich der Markt in Richtung nachhaltiger Heizlösungen bewegt. Wer heute modernisiert, sollte daher nicht nur die aktuelle Förderung berücksichtigen, sondern auch zukünftige gesetzliche Anforderungen und steigende Energiepreise. Systeme wie Wärmepumpen bieten hier eine deutlich höhere Planungssicherheit.

Im Vergleich zum Jahr 2023 wurde die Heizungsförderung deutlich weiterentwickelt und stärker auf die Ziele der Energiewende ausgerichtet. Während zuvor noch verschiedene Technologien parallel gefördert wurden, liegt der Fokus heute klar auf erneuerbaren Energien und besonders effizienten Systemen. Die Förderstruktur wurde vereinfacht, gleichzeitig aber auch gezielter gestaltet, um bestimmte Zielgruppen stärker zu unterstützen.

Eine wichtige Veränderung betrifft die Förderhöhe. Für klimafreundliche Heizsysteme wie Wärmepumpen wurden die Zuschüsse teilweise erhöht, insbesondere wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, beispielsweise der Austausch einer alten, ineffizienten Heizung. Gleichzeitig wurden Bonusprogramme eingeführt, etwa für Haushalte mit geringerem Einkommen oder für besonders schnelle Umstellungen.

Auch die Anforderungen an die Technik sind gestiegen. Neue Heizsysteme müssen heute bestimmte Effizienzwerte erfüllen und einen Mindestanteil erneuerbarer Energien nachweisen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die geförderten Anlagen langfristig einen echten Beitrag zum Klimaschutz leisten. Für Eigentümer bedeutet das mehr Orientierung, aber auch die Notwendigkeit einer fundierten Planung.

In der Praxis ist eine Förderung an die fachgerechte Planung und Installation durch einen qualifizierten Fachbetrieb gebunden. Der Grund dafür liegt in den technischen und rechtlichen Anforderungen, die bei modernen Heizsystemen eingehalten werden müssen. Dazu gehören unter anderem die korrekte Auslegung der Anlage, die Integration in das bestehende System sowie die Einhaltung aller relevanten Normen und Vorschriften.

Ein Eigenbau kann diese Anforderungen in der Regel nicht vollständig erfüllen, da wichtige Nachweise fehlen, die für die Förderung zwingend erforderlich sind. Dazu zählen beispielsweise Fachunternehmererklärungen oder technische Dokumentationen. Ohne diese Nachweise kann der Antrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

Darüber hinaus besteht beim Eigenbau ein erhöhtes Risiko für Fehler bei Planung oder Umsetzung, die sich langfristig auf Effizienz, Betriebskosten und Lebensdauer der Anlage auswirken können. Wer Fördermittel nutzen möchte, sollte daher immer auf eine professionelle Umsetzung setzen und von Anfang an einen Fachbetrieb einbinden.

Eine nachträgliche Beantragung von Fördergeldern ist in den meisten Fällen ausgeschlossen. Die Förderprogramme sehen vor, dass der Antrag gestellt und genehmigt wird, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Als Beginn gilt dabei nicht nur der Einbau der Anlage, sondern oft schon die verbindliche Beauftragung eines Unternehmens oder der Abschluss eines Kaufvertrags.

Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass Fördermittel gezielt eingesetzt werden sollen, um Investitionsentscheidungen zu beeinflussen. Wird ein Projekt bereits ohne Förderzusage gestartet, entfällt dieser Steuerungseffekt, weshalb eine Förderung nachträglich nicht mehr gewährt wird.

Für Eigentümer bedeutet das, dass die Planung frühzeitig erfolgen sollte. Idealerweise wird bereits vor der konkreten Angebotsphase geprüft, welche Fördermöglichkeiten bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. So lassen sich Fehler vermeiden und die maximale Förderung sichern.

Ja, das ist grundsätzlich möglich und in der Praxis auch ein häufiger Weg, um Planung und Förderung miteinander zu verbinden. Dabei wird im Vertrag festgelegt, dass der Auftrag nur dann wirksam wird, wenn die beantragte Förderung tatsächlich bewilligt wird. Diese Regelung wird als aufschiebende Bedingung bezeichnet.

Für Eigentümer bietet diese Vorgehensweise eine hohe Sicherheit. Sie können bereits mit der Planung beginnen und sich Kapazitäten sichern, ohne das Risiko einzugehen, die Förderung zu verlieren. Gleichzeitig bleibt die Entscheidung flexibel, falls die Förderzusage nicht wie erwartet ausfällt.

Wichtig ist jedoch, dass die Formulierung im Vertrag eindeutig ist und den Anforderungen der Förderstellen entspricht. Eine unklare oder fehlerhafte Formulierung kann dazu führen, dass der Auftrag als verbindlich gewertet wird und damit die Förderfähigkeit entfällt.

Ob eine bestehende Förderzusage durch eine neue ersetzt werden kann, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt, dass eine einmal bewilligte Förderung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und nicht automatisch gegen eine neue ausgetauscht werden kann. In einigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, den alten Antrag zurückzuziehen und einen neuen zu stellen, sofern noch keine verbindlichen Schritte umgesetzt wurden.

Dabei ist zu beachten, dass sich Förderprogramme und deren Bedingungen regelmäßig ändern. Eine neue Förderung kann daher zwar attraktiver sein, gleichzeitig aber auch andere Anforderungen mit sich bringen. Ohne eine sorgfältige Prüfung besteht das Risiko, dass die neue Förderung am Ende weniger vorteilhaft ist oder gar nicht gewährt wird.

Eine fundierte Entscheidung erfordert daher immer eine individuelle Betrachtung der aktuellen Situation, der geplanten Maßnahme und der jeweiligen Förderbedingungen.

Eine Änderung der geplanten Heizungsanlage während der laufenden Sanierung ist grundsätzlich möglich, allerdings mit Einschränkungen verbunden. Entscheidend ist, dass die neue Lösung weiterhin die Fördervoraussetzungen erfüllt und die Änderungen rechtzeitig mit der zuständigen Förderstelle abgestimmt werden. Wird die Heizungsart ohne Abstimmung geändert, kann dies dazu führen, dass die Förderung ganz oder teilweise entfällt. Hintergrund ist, dass die ursprüngliche Förderzusage auf einer konkreten Planung basiert, die sich durch die Änderung verändert. Jede Anpassung muss daher dokumentiert und genehmigt werden. In der Praxis zeigt sich, dass Änderungen häufig aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen entstehen. Umso wichtiger ist eine strukturierte Planung im Vorfeld, die möglichst viele Eventualitäten berücksichtigt und spätere Anpassungen minimiert.

Eine aufschiebende oder auflösende Bedingung ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Beginn oder die Gültigkeit eines Vertrags an eine bestimmte Voraussetzung knüpft. Im Zusammenhang mit Fördermitteln wird diese Regelung häufig genutzt, um den Auftrag an die Bewilligung der Förderung zu koppeln.

Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst wirksam, wenn die festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, beispielsweise die Zusage der Förderung. Bei einer auflösenden Bedingung hingegen ist der Vertrag zunächst gültig, verliert aber seine Wirkung, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, etwa die Ablehnung der Förderung.

Für Eigentümer ist diese Regelung besonders wichtig, da sie finanzielle Risiken reduziert und gleichzeitig Planungssicherheit schafft. Voraussetzung ist jedoch immer eine klare und rechtssichere Formulierung im Vertrag.

Auch bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist dabei die Nutzung der einzelnen Einheiten sowie die Struktur des Gebäudes. Eigentümer, die eine Wohneinheit selbst nutzen, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Förderbestandteile erhalten, beispielsweise in Form von Boni. Die genaue Ausgestaltung hängt von den jeweiligen Förderprogrammen ab. In vielen Fällen wird zwischen selbstgenutztem Wohnraum und vermieteten Einheiten unterschieden. Auch die Anzahl der Wohneinheiten sowie die Art der Maßnahme spielen eine Rolle bei der Berechnung der Förderung. Für eine realistische Einschätzung ist daher eine individuelle Prüfung notwendig, bei der alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

Der Einkommensbonus ist an bestimmte finanzielle Voraussetzungen gebunden und soll gezielt Haushalte mit geringerem Einkommen unterstützen. Um diesen Bonus zu erhalten, muss das zu versteuernde Einkommen nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel über offizielle Dokumente wie den aktuellen Steuerbescheid.

Die Förderstellen prüfen diese Unterlagen sorgfältig und entscheiden auf dieser Grundlage über die Gewährung des Bonus. Dabei wird in der Regel ein bestimmter Einkommensgrenzwert festgelegt, der nicht überschritten werden darf. Liegt das Einkommen darunter, kann der Bonus gewährt werden und die Gesamtförderung entsprechend erhöhen.

Wichtig ist, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind. Unvollständige oder fehlerhafte Nachweise können zu Verzögerungen oder zur Ablehnung des Antrags führen. Eine frühzeitige Vorbereitung der Unterlagen erleichtert den gesamten Prozess und sorgt für eine reibungslose Abwicklung.

Der Austausch einer bestehenden Wärmepumpe durch eine neue Wärmepumpe wird grundsätzlich nicht mehr gefördert. Eine Ausnahme gilt, wenn die bestehende Wärmepumpe vor 2008 eingebaut wurde – in diesem Fall ist eine verminderte Förderung möglich. Die genaue Höhe dieser verminderten Förderung wird noch bekanntgegeben. Sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen Ihren konkreten Fall.

Die Umstellung von einer Wärmepumpe auf einen Fernwärmeanschluss wird nicht mehr gefördert. Wenn Sie unsicher sind, welche Maßnahme in Ihrem Fall förderfähig ist, beraten wir Sie gerne persönlich.

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    Sie haben eine Gasheizung ausgewählt. Gerade beim Heizungstausch lohnt sich jedoch ein Blick auf eine moderne Wärmepumpe: Diese kann aktuell mit bis zu 70 % staatlich gefördert werden und ist oft die zukunftssicherere Lösung für Ihr Zuhause.

    Gerne beraten wir Sie persönlich, prüfen die passenden Fördermöglichkeiten und zeigen Ihnen, welche Heizlösung wirklich zu Ihrem Gebäude passt.

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    Wurde bereits mit dem Vorhaben begonnen?

    Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal oder um sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz?

    Bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz können abweichende technische Mindestanforderungen gelten. Die Eigenschaft als Baudenkmal verändert den hier berechneten Fördersatz nicht; die konkrete Förderfähigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

    Welches geplante Heizsystem soll gefördert werden?

    Welche Art von Wärmepumpe wird verbaut?

    Bei Single- und Multi Split WP muss ein Energielabel mit der Kombination von Innen und Außeneinheit A+++ hochgeladen werden.

    Wird zusätzlich eine 100% wasserstofffähige Gasheizung eingebaut?

    Liegt der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurück?

    Um welche Gebäudeart handelt es sich?

    Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

    Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

    Der Zuschussempfänger beantragt als ...

    Ist der Fördermittelempfänger Eigentümer des Investitionsstandorts?

    Ist der Fördermittelempfänger am Investitionsstandort gemeldet (Hauptwohnsitz)?

    Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus werden ausschließlich für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Bei Vermietung bleibt grundsätzlich die Grundförderung bestehen.

    Prüfung des Einkommensbonus

    Da der Investitionsstandort nicht als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz selbst genutzt wird, kann kein Einkommensbonus berücksichtigt werden. Die Grundförderung von 30 % bleibt grundsätzlich möglich.

    Wählen Sie die Einkommensstufe anhand des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, gelten die in den Antwortmöglichkeiten genannten, um 10.000 Euro erhöhten Einkommensgrenzen. Der Familienzuschlag wird einmalig pro Haushalt berücksichtigt – unabhängig von der Anzahl der Kinder. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden somit die Jahre 2023 und 2024 berücksichtigt.

    Bestehendes Heizsystem

    Fläche des gesamten Gebäudes (m²)

    Nettogrundfläche auf die sich die beantragte Maßnahme bezieht (m²)

    Um welche Gebäudeart handelt es sich?

    Bestehendes Heizsystem

    Welche der folgenden Angaben treffen zu?

    Glückwunsch!
    — Sie können bis zu {{foerderungssatz}} % Förderung erhalten

    Auf Basis Ihrer Angaben sind für Ihr Projekt Förderungen von bis zu {{foerderungssatz}} % möglich. Die Berechnung verwendet die Bedingungen für Anträge ab dem 21.07.2026 und den bis zum 31.01.2027 geltenden Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %.

    Der Zuschuss wird anhand der tatsächlich förderfähigen Kosten berechnet. Bei Wohngebäuden können für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden. Ein Zuschuss von 22.400 Euro ist nur bei einem Fördersatz von 80 % möglich; bei 70 % liegt er für die erste Wohneinheit bei maximal 19.600 Euro. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettoraumfläche. Wie hoch die Förderung im konkreten Fall ausfällt, hängt außerdem von den technischen Voraussetzungen und der abschließenden Prüfung durch die KfW ab.

    Gerne prüfen wir Ihre Situation im Detail und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Vielen Dank!

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    Wurde bereits mit dem Vorhaben begonnen?

    Der Vorhabenbeginn darf erst nach Antragstellung bei der KfW erfolgen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich, daher ist keine Förderung mehr möglich. Unter den Begriff Vorhabenbeginn fällt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, die Bestellung der Anlage oder die Leistung von Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen.

    Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal oder um sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz?

    Nach den Förderrichtlinien kann für jede Maßnahme nur jeweils einmal eine Förderung in Anspruch genommen werden. Eine mehrfache Antragstellung ist ausgeschlossen.
    Eine erneute Antragstellung für dieselbe Maßnahme (gleiches Fördersegment und
    Anlagenstandort) ist unzulässig.

    Welches geplante Heizsystem soll gefördert werden?

    Welche Art von Wärmepumpe wird verbaut?

    Bei Single- und Multi Split WP muss ein Energielabel mit der Kombination von Innen und Außeneinheit A+++ hochgeladen werden.

    Wird zusätzlich eine 100% wasserstofffähige Gasheizung eingebaut?

    Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige des Investitionsstandortes (Tag/Monat/Jahr)

    Um welche Gebäudeart handelt es sich?

    Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

    Wie viele Wohneinheiten hat das Objekt Ihres Vorhabens (nach Vorhabensdurchführung)?

    Der Zuschussempfänger beantragt als ...

    Ist der Fördermittelempfänger Eigentümer des Investitionsstandorts?

    Ist der Fördermittelempfänger am Investitionsstandort gemeldet (Hauptwohnsitz)?

    Bestehendes Heizsystem

    Wie hoch ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen (brutto) des Fördermittelempfängers? Bitte beachten Sie die Infobox mit weiteren Informationen.

    Der Einkommensbonus ist gestaffelt: bis 30.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen 40 %, bis 40.000 Euro 30 %, bis 50.000 Euro 10 %, darüber kein Einkommensbonus. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro (Familienzuschlag).
    Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt.
    Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
    Als Nachweis für die Berechtigung zum Erhalt des Einkommensbonus sind Einkommenssteuerbescheide sowie Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden hervorgeht.
    Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

    Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt?

    Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze für den Einkommensbonus einmalig um 10.000 Euro (Familienzuschlag). Voraussetzung: Das Kind hat bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und es besteht Kindergeldberechtigung.

    Bestehendes Heizsystem

    Fläche des gesamten Gebäudes (m²)

    Nettogrundfläche auf die sich die beantragte Maßnahme bezieht (m²)

    Um welche Gebäudeart handelt es sich?

    Bestehendes Heizsystem

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    — Sie können bis zu {{foerderungssatz}} % Förderung erhalten

    Auf Basis Ihrer Angaben sind für Ihr Projekt Förderungen von bis zu {{foerderungssatz}} % möglich.
    Die aktuellen Programme unterstützen vor allem den Umstieg auf Wärmepumpen und ermöglichen dadurch erhebliche finanzielle Vorteile.

    Wie hoch die Förderung in Ihrem konkreten Fall ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab.
    Gerne prüfen wir Ihre Situation im Detail und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

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